Hecke, Baum, Strauch: Was Grundeigentümer an Strassen und Trottoirs beachten müssen
von belmedia Redaktion -schweizweit Allgemein Alltag bauenaktuell.ch Behörden Draussen Garten gartenaktuell.ch Gartengestaltung handwerker24.ch Haus Haus, Garten & Einrichtung hometipp.ch Magazine nachrichtenticker.ch News Organisationen Orte Prävention Regionen Schweiz Schweiz Städte Themen Tipps wohnenaktuell.ch Ⳇ Verbreitung
Die Hecke wächst, die Äste hängen tiefer, und irgendwann ragt das Grün auf den Gehweg oder verdeckt die Sicht an der Ausfahrt. Was im eigenen Garten harmlos wirkt, kann für andere Verkehrsteilnehmende gefährlich werden – und für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer rechtliche Konsequenzen haben. In der Schweiz gilt: Wer ein Grundstück besitzt, ist für die Bepflanzung an Strassen und Trottoirs verantwortlich.
Das ist keine Frage der Kulanz, sondern des Gesetzes. In allen Kantonen sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Bäume, Sträucher und Hecken den Verkehr weder behindern noch gefährden. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften werden die Arbeiten durch kantonale Strassenwärter oder Gemeindewerkhöfe auf Kosten der Pflichtigen vorgenommen. Ein Ersatzanspruch kann nicht geltend gemacht werden. Es lohnt sich also, jetzt nachzuschauen – bevor jemand anderes es tut.
Was das Gesetz von Grundeigentümern verlangt
Die konkreten Vorschriften sind kantonal geregelt, folgen aber schweizweit ähnlichen Grundprinzipien. Gemeinsam ist allen: Pflanzen dürfen weder in Strassen noch in Trottoirs hineinragen, und an kritischen Stellen gelten strenge Höhenbeschränkungen. Die Baudirektion Uri hat die Regeln kürzlich präzisiert – sie entsprechen dem, was in den meisten Kantonen gilt:
- Ausfahrten, Strasseneinmündungen und Bushaltestellen: Im Sichtbereich dürfen Pflanzen und Einfriedungen eine Höhe von höchstens 60 cm ab Strasse erreichen. Das gilt für den gesamten Sichtbereich – nicht nur für die Pflanze direkt an der Grenze.
- Lebhecken, Sträucher und Pflanzen entlang von Strassen: Diese dürfen nicht in die Strasse oder das Trottoir hineinragen – egal wie dicht oder hoch sie sind.
- Bäume entlang von Strassen, Wegen und Trottoirs: Überragende Äste müssen im Fahrbahnbereich auf eine Höhe von 4,50 m, bei Trottoirs auf 2,50 m gestutzt werden. Strassenbeleuchtung, Verkehrssignale und Verkehrsspiegel dürfen durch Bäume und Sträucher in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden.
Wichtig: Diese Pflicht gilt das ganze Jahr – nicht nur nach dem Winterschnitt. Während der Vegetationszeit müssen Hecken oftmals mehrmals im Jahr geschnitten werden. Wer im Frühling schneidet und den Rest des Jahres nicht mehr nachschaut, kommt im Sommer schnell in den Pflichtbereich.
Was gilt in anderen Kantonen?
Die Details variieren von Kanton zu Kanton. Ein Überblick über die wichtigsten Regelungen:
- Kanton Zürich: Sträucher und Hecken müssen mindestens 50 cm Mindestabstand von der Strassengrenze einhalten. Im Sichtbereich von Kurven, Strassenverzweigungen und Ausfahrten dürfen Pflanzen eine Höhe von 80 cm nicht überschreiten. Das Lichtraumprofil beträgt 4,5 m.
- Kanton St. Gallen: Bei Lebhägen, Zierbäumen und Sträuchern beträgt der Strassenabstand 0,6 m, über 1,8 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe. Pflanzen dürfen nicht in den Lichtraum der Strasse ragen.
- Kanton Luzern: Die Abstands- und Höhenvorschriften sind kantonal geregelt. Das Zurückschneiden kann schweizweit jederzeit verlangt werden; es gilt keine Verjährungsfrist.
Wer unsicher ist, welche Vorschriften in seiner Gemeinde gelten, sollte beim kantonalen Strassenamt oder der Gemeindeverwaltung nachfragen. Die nachbarrechtlichen Beziehungen werden im Zivilgesetzbuch in den Artikeln 679 und 684 ff geregelt. Die Grenzabstände für Bäume, Hecken oder Sträucher werden in den kantonalen Einführungsgesetzen zum ZGB und im öffentlichen Recht von Bund, Kantonen sowie Gemeinden geregelt – sie unterscheiden sich darum von Kanton zu Kanton, manchmal sogar von Gemeinde zu Gemeinde.
Vogelschutz beachten: Schnittverbot während der Brutzeit
Ein wichtiger Aspekt, den viele Gartenbesitzende vergessen: Es ist in der Schweiz nicht erlaubt, das Brutgeschäft geschützter Vögel zu stören oder Nester mit Eiern oder Jungvögeln zu zerstören. Beim Schnitt von Hecken und Bäumen werden oft Nester direkt zerstört oder dann so freigelegt, dass Räuber die Nester rascher entdecken. BirdLife Schweiz empfiehlt deshalb, in den Monaten April bis Juli nur einen minimalen Rückschnitt von Zweigen vorzunehmen, die ins Trottoir oder auf die Strasse reichen.
Das bedeutet in der Praxis: Die grosse Jahresschnittarbeit sollte idealerweise im Herbst oder im frühen Frühling vor der Brutzeit erledigt werden. Kleinere Korrekturen an strassenseitigen Ästen sind auch im Sommer erlaubt und nötig – aber grössere Rückschnitte sollten warten.
Was passiert, wenn man die Pflicht vernachlässigt?
Wer die gesetzlichen Vorgaben nicht einhält, riskiert mehreres: Im einfachsten Fall kommt der Gemeindewerkhof und erledigt den Schnitt – auf Kosten des Grundeigentümers, ohne Voranmeldung und ohne Ersatzanspruch. Im schlimmsten Fall haftet man zivilrechtlich, wenn durch überragende Äste oder schlechte Sicht an der Ausfahrt ein Unfall passiert. Das Zurückschneiden kann schweizweit jederzeit verlangt werden; es gilt keine Verjährungsfrist. Auch Behörden können jederzeit einschreiten.
Praktische Tipps für den Rückschnitt
Wer jetzt den Garten unter die Lupe nimmt, sollte folgende Punkte prüfen:
- Sicht an der Hausausfahrt: Kann man beim Rausfahren die Strasse auf beiden Seiten gut einsehen? Pflanzen im Sichtbereich dürfen nicht höher als 60 cm sein.
- Äste über dem Trottoir: Hängen Äste tiefer als 2,50 m? Dann müssen sie gekürzt werden – besonders im Sommer, wenn das Laub die Äste tiefer drückt.
- Hecken am Strassenrand: Ragen sie in den Gehweg oder auf die Fahrbahn? Das ist nicht zulässig und muss sofort korrigiert werden.
- Strassenlaternen und Verkehrsschilder: Werden sie durch Bäume oder Sträucher verdeckt? Auch das ist zu beseitigen.
- Geeignetes Werkzeug: Für grössere Schnittarbeiten empfiehlt sich ein Profi-Gärtner, besonders bei hohen Bäumen nahe an Strassen.
Video-Tipp: Hecken richtig schneiden
Dieser Gartenexperte von GARDENA zeigt, wie man Hecken professionell kürzt, in Form bringt und verdichtet – nützliche Grundlagen für jeden, der die Hecke an Strasse oder Trottoir selbst in Ordnung bringen möchte.
Fazit
Bäume, Sträucher und Hecken an Strassen sind keine Privatangelegenheit – sie sind eine rechtliche Pflicht. Wer als Grundeigentümerin oder Grundeigentümer regelmässig kontrolliert, ob die Bepflanzung die gesetzlichen Masse einhält, schützt nicht nur andere Verkehrsteilnehmende, sondern auch sich selbst vor rechtlichen und finanziellen Konsequenzen. Ein Blick jetzt – und wenn nötig Schere oder Säge in die Hand – ist die einfachste Versicherung.
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